Busse (Feuerwehr) | Katastrophenhilfe
Erwägungen (8 Absätze)
E. 4 Dagegen erhob A._____ bei der Gemeinde X._____ mit Schreiben vom 9. Januar 2020 (Eingang) Einsprache. Zur Begründung führte sie im Wesent- lichen aus, dass sie sowohl zum Zeitpunkt der Einladung als auch zum Zeit- punkt des Informationsabends nicht zu Hause gewesen sei, sondern sich einen Monat lang in Spanien aufgehalten habe.
E. 5 Mit Einspracheentscheid vom 12. Februar 2020 wies die Gemeinde X._____ die Einsprache ab. Zur Begründung wurde hauptsächlich ausge- führt, dass A._____ weder den Termin der Neueinteilung wahrgenommen noch sich vorgängig abgemeldet habe. Da das Aufgebotsschreiben nicht an den Absender retourniert worden sei, gelte dieses als zugestellt, wes- halb die Busse für das unentschuldigte Fernbleiben fristgerecht zu bezah- len sei.
- 3 -
E. 6 Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 13. Fe- bruar 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Ein- spracheentscheids. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass sie sich zum Zeitpunkt des Versendens des Aufgebotsschreibens und zum Zeitpunkt des Informationsabends in Spanien aufgehalten habe. Sie und ihr Partner seien am 21. Oktober 2019 direkt nach ihrem Physiotherapie- termin in der B._____ nach Spanien gefahren. Am übernächsten Tag (23. Oktober 2019) seien sie bei ihren Freunden in Paracuellos de Jarama an- gekommen. Am 27. November 2019 seien sie schliesslich wieder zurück in die Schweiz gefahren, da die Beschwerdeführerin am 29. November 2019 in der C._____ Klinik in Z._____ einen CT-Termin habe wahrnehmen müs- sen. Da das Aufgebotsschreiben erst am 25. Oktober 2019 versendet wor- den sei, habe sie sich auch nicht abmelden können. Sie sehe es nicht ein, für etwas eine Busse bezahlen zu müssen, von dem sie nichts gewusst habe. Hätte die Gemeinde sicher gehen wollen, dass alle Aufgebotsschrei- ben persönlich zugestellt würden, dann hätte sie diese wohl per Einschrei- ben versenden müssen.
E. 7 Mit Schreiben vom 6. März 2020 teilte die Gemeinde X._____ (nachfol- gend: Beschwerdegegnerin) dem streitberufenen Gericht mit, dass der an- gefochtene Einspracheentscheid vom 12. Februar 2020 voraussichtlich wiedererwägungsweise widerrufen werde.
E. 8 Mit Vernehmlassung vom 27. März 2020 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Begründend führte sie hauptsächlich aus, wer sich für über fünf Wochen ins Ausland begebe, könne sich in die- ser Zeit nicht einfach um keinerlei amtliche Post kümmern. Zudem sei die Beschwerdeführerin erst 36 Jahre alt und könne sich somit nicht darauf berufen, in diesem Alter nicht mehr mit einem Aufgebot rechnen zu müs- sen. Es sei geradezu amtsnotorisch, dass sich insbesondere kleiner Ge-
- 4 - meinden, zu denen auch die Beschwerdegegnerin gehöre, für die Rekru- tierung von Angehörigen der Feuerwehr nicht auf ein übermässig grosses Personalreservoir stützen könnten. Dass die Beschwerdegegnerin das Auf- gebotsschreiben per Einschreiben hätte versenden müssen, sei sodann als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Einerseits habe die Beschwerdeführe- rin keine Postumleitung nach Spanien eingerichtet. Damit wäre ihr auch ein eingeschriebener Brief nicht zugegangen. Anderseits habe die Beschwer- degegnerin die Durchführung des obligatorischen Informationsabends zweimal im Amtsblatt publiziert. Wer sich für mehr als einen Monat ins Aus- land begebe, ohne sich um die Nachsendung der Post zu kümmern bzw. ohne jemanden damit zu beauftragen, könne sich später nicht darauf beru- fen, eine amtliche Einladung ohne Verschulden verpasst zu haben. Die Be- schwerdegegnerin halte daher an der Busse fest.
E. 9 Mit Replik vom 4. April 2020 beantragte die Beschwerdeführerin, dass ihre Beschwerde gutzuheissen sei. Gleichzeitig nahm sie zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin Stellung.
E. 10 Am 29. April 2020 hielt die Beschwerdegegnerin duplicando an ihrem An- trag fest und nahm zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Replik Stellung.
E. 11 Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Be- weismittel wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen.
- 5 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenös- sischem Recht endgültig sind. Der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. Februar 2020 ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taug- liches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als formelle und materielle Adressatin des an- gefochtenen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf, weshalb sie zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 50 Abs. 1 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 und 2 VRG) ist somit einzutreten. 1.2. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht über- schreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Das vorliegende Beschwerdeverfahren betrifft die von der Beschwerdegegnerin der Be- schwerdeführerin für das unentschuldigte Fernbleiben vom Informations- abend der Stützpunktfeuerwehr Y._____ auferlegte Busse in der Höhe von Fr. 40.--. Da der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und die vorlie- gende Streitsache nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG), ist die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben. 2.1. Vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Busse in der Höhe von Fr. 40.-- gegenüber der Beschwerdeführerin zu Recht aus- gesprochen hat.
- 6 - 2.2.1. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, dass sie am 21. Oktober 2019 direkt nach der Physiotherapiebehandlung in der B._____, Y._____, zusammen mit ihrem Partner nach Spanien gefahren sei. Am übernächsten Tag (23. Oktober 2019) seien sie bei ihren Freunden in Paracuellos de Jarama angekommen. Am 28. Oktober 2019 hätten sie eine Kollegin am Flughafen in Malaga abgeholt und diese am 11. Novem- ber 2019 wieder zum besagten Flughafen gefahren. Schliesslich hätten sie sich am 27. November 2019 wieder auf den Weg zurück in die Schweiz gemacht, da die Beschwerdeführerin am 29. November 2019 in der C._____ Klinik in Z._____ einen CT-Termin habe wahrnehmen müssen. Vor diesem Hintergrund habe die Beschwerdeführerin weder vom Aufge- botsschreiben vom 25. Oktober 2019 noch vom Informationsabend vom 22. November 2019 und somit auch nicht von der Abmeldepflicht Kenntnis neh- men können. Hinsichtlich der Publikationen des Informationsabends im Amtsblatt Mittelbünden vom 1. und 8. November 2019 weise die Beschwer- deführerin ebenfalls darauf hin, dass sie sich zu dieser Zeit im Ausland auf- gehalten habe. Abgesehen von ihrem Partner habe die Beschwerdeführe- rin weder Bekannte noch Familie in der Region Y._____, welche sie auf die Publikationen hätten aufmerksam machen können. Sodann sei eine Abwe- senheit von fünf Wochen nicht lange. Vor ihrer Abreise habe sich die Be- schwerdeführerin um jegliche Post gekümmert und sämtliche Rechnungen bezahlt, so wie sie es seit Jahren mache, wenn sie jeweils in der Zwischen- saison aufgrund ihrer sportlichen Betätigung als MTB Downhill-Weltcupfah- rerin zu Trainingszwecken ins Ausland fahre. Noch nie hätten sich in Bezug auf amtliche Belange Probleme ergeben. Die Beschwerdeführerin habe im Kanton Graubünden schon in verschiedenen Gemeinden gewohnt. Jedoch sei sie noch nie zu einem obligatorischen Informationsabend aufgeboten worden. Wenn die Beschwerdegegnerin dahingehend speziell sei, hätte sie die Beschwerdeführerin bei ihrem Zuzug bzw. bei der Anmeldung darauf hinweisen sollen. Diesfalls wäre die Beschwerdeführerin auf die Aufforde- rung vorbereitet gewesen und hätte vor ihrer Abreise entsprechende Vor-
- 7 - kehrungen getroffen. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin der Be- schwerdegegnerin mit Schreiben vom Januar 2020 mitgeteilt, dass sie es sehr bedauere, den Informationsabend verpasst zu haben, und sie an ei- nem Beitritt zur Feuerwehr sehr interessiert wäre. Anstatt an der Busse von Fr. 40.-- festzuhalten, hätte ihr die Beschwerdegegnerin auch einfach die entsprechenden Kontakte der Feuerwehr zukommen lassen können. Die Beschwerdeführerin habe grosses Interesse an der Feuerwehr gezeigt, welches seitens der Beschwerdegegnerin ignoriert worden sei. Schliesslich seien die Beschwerdeführerin und ihr Partner mit ihrem Van unterwegs ge- wesen. Dabei hätten sie sich, abgesehen vom Beginn ihrer Reise, fernab der Zivilisation und nie mehr als zwei Tage an einem Ort aufgehalten. Somit habe die Beschwerdeführerin keinerlei Möglichkeit gehabt, eine Postumlei- tung einzurichten. Sie sehe es nicht ein, für etwas eine Busse bezahlen zu müssen, von dem sie nichts gewusst habe. 2.2.2. Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, wer sich für über fünf Wochen ins Ausland begebe, könne sich in dieser Zeit nicht einfach um keinerlei amtliche Post kümmern. Zudem sei die Be- schwerdeführerin erst 36 Jahre alt und könne sich somit nicht darauf beru- fen, in diesem Alter nicht mehr mit einem Aufgebot rechnen zu müssen. Es sei geradezu amtsnotorisch, dass sich insbesondere kleiner Gemeinden, zu denen auch die Beschwerdegegnerin gehöre, für die Rekrutierung von Angehörigen der Feuerwehr nicht auf ein übermässig grosses Personalre- servoir stützen könnten. Die Behauptung in der Beschwerde, wonach die Beschwerdegegnerin das Aufgebotsschreiben per Einschreiben hätte ver- senden müssen, sei sodann als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Einer- seits habe die Beschwerdeführerin keine Postumleitung nach Spanien ein- gerichtet, weshalb ihr auch ein eingeschriebener Brief nicht zugegangen wäre. Anderseits habe die Beschwerdegegnerin die Durchführung des In- formationsabends im Amtsblatt zweimal publiziert. Wer sich für mehr als einen Monat ins Ausland begebe, ohne sich um die Nachsendung der Post
- 8 - zu kümmern bzw. ohne jemanden damit zu beauftragen, könne sich später nicht darauf berufen, eine amtliche Einladung ohne Verschulden verpasst zu haben. Des Weiteren gründe die Erhebung der Busse auf dem Feuer- wehrgesetz der Beschwerdegegnerin, welches in Art. 20 Abs. 2 für das un- entschuldigte Fernbleiben von Aufgeboten jeglicher Art eine Busse bis Fr. 300.-- vorsehe. Im Betriebsreglement der Feuerwehr der Beschwerdegeg- nerin sei in Art. 24 für unentschuldigtes Fernbleiben von einer Übung eine Busse von Fr. 40.-- festgelegt. Damit stütze sich die Busse auch auf eine genügende gesetzliche Grundlage. Schliesslich zeige gerade die aktuelle Situation mit dem Coronavirus, wie wichtig es wäre, wenn die für die Re- krutierung der Feuerwehrangehörigen verantwortlichen Personen die Ge- meindeeinwohner, welche in der Lage wären, Feuerwehrdienst zu leisten, kennen würden. Gerade in der aktuellen Situation könne nicht ausge- schlossen werden, dass die Feuerwehr zusätzliches Personal benötige, weshalb die Teilnahme am Informationsabend erst recht relevant gewesen wäre. Daher halte die Beschwerdegegnerin an der Busse fest. 2.3.1. Vorliegend kann der Argumentation der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass nach dem Grundsatz von Treu und Glauben für Personen, welche sich durch die Einleitung eines Verfahrens in einem laufenden Prozessrechtsverhältnis befinden, die Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Post zugestellt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_532/2018 vom 25. März 2019 E.3.3 mit Hin- weisen). Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass gesetzliche Fristen auch bei Abwesenheiten einzuhalten sind (vgl. bspw. betreffend Bezahlung der pro- visorischen Steuerrechnung Art. 153 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden [StG; BR 720.000] i.V.m. Art. 49 der Ausführungsbestimmun- gen zur Steuergesetzgebung [ABzStG; BR 720.015]). Im konkreten Fall ist fraglich, ob Art. 3 Abs. 1 und 2 des Feuerwehrgesetzes der Beschwerde- gegnerin ausreicht, um auch eine Pflicht zur Teilnahme an Feuerwehrinfor- mationsveranstaltungen vorzusehen, zumal das besagte Gesetz einerseits
- 9 - hinsichtlich der Erfüllung der Feuerwehrpflicht nebst dem aktiven Feuer- wehrdienst auch die Bezahlung einer Ersatzabgabe vorsieht und ander- seits kein Anspruch auf die Einteilung in den aktiven Feuerwehrdienst ge- währt (vgl. Art. 3 Abs. 4 des Feuerwehrgesetzes der Beschwerdegegnerin). Ebenfalls fraglich ist, ob Art. 24 des Betriebsreglements der Feuerwehr der Beschwerdegegnerin auf das unentschuldigte Fernbleiben von (nicht) Mit- gliedern der aktiven Feuerwehr von Informationsveranstaltungen über- haupt Anwendung findet. Nach dem Wortlaut umfasst der Bussentatbe- stand dieser Bestimmung nämlich lediglich das unentschuldigte Fernblei- ben von Übungen, Kursen, Alarmübungen und Inspektionen; von Informa- tionsveranstaltungen ist hingegen keine Rede (vgl. Art. 24 des Betriebsre- glements der Feuerwehr der Beschwerdegegnerin). Diese beiden fragli- chen Aspekte können allerdings offen bleiben. Tatsache ist, dass im Feu- erwehrgesetz der Beschwerdegegnerin nicht festgehalten ist, dass für alle Einwohnerinnen und Einwohner bestimmter Jahrgänge jährlich zwingend ein Feuerwehrinformationsabend stattfindet. Es ist denn auch nicht selbst- verständlich, dass die Durchführung einer solchen Veranstaltung jedes Jahr notwendig ist. Gerade in Jahren, in denen die Feuerwehr der Be- schwerdegegnerin über ausreichend Dienstpflichtige verfügt und keiner solchen mehr bedarf, wäre die Durchführung eines Feuerwehrinformations- abends kaum notwendig. Diesfalls müssten dann sämtliche übrigen feuer- wehrpflichtigen Personen – da gemäss Art. 3 Abs. 4 des Feuerwehrgeset- zes der Beschwerdegegnerin kein Anspruch auf Einteilung in den aktiven Feuerwehrdienst besteht – eine Ersatzabgabe leisten, vorbehältlich Art. 5 des Feuerwehrgesetzes der Beschwerdegegnerin. Wenn also eine Zuzü- gerin – wie hier die Beschwerdeführerin – nicht damit rechnen muss, dass jährlich in einem bestimmten Monat bzw. in einem bestimmten Quartal eine zwingende Feuerwehrinformationsveranstaltung durchgeführt wird, weil dies eben so gesetzlich nicht geregelt ist, so kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie bei längerer Abwesenheit die Post nicht umlei- ten bzw. diese nicht von einer Drittperson öffnen lässt. Die Beschwerdefüh-
- 10 - rerin hat vorliegend in glaubwürdiger Weise erläutert und dargelegt, dass sie bereits vor Versand des Aufgebotsschreibens der Beschwerdegegnerin vom 25. Oktober 2019 und auch zum Zeitpunkt der Publikationen des In- formationsabends im Amtsblatt Mittelbünden vom 1. und 8. November 2019 in Spanien weilte, was seitens der Beschwerdegegnerin denn auch nicht bestritten wird. Demnach wusste die Beschwerdeführerin von dem am
22. November 2019 durchgeführten Feuerwehrinformationsabend nichts und musste auch nicht damit rechnen, während ihrer Landesabwesenheit ein Aufgebot zu einer zwingenden Informationsveranstaltung zu erhalten. Somit kann der Beschwerdeführerin entgegen der Ansicht der Beschwer- degegnerin kein Verschulden vorgeworfen werden, weshalb die Busse in der Höhe von Fr. 40.-- zu Unrecht ausgesprochen wurde. 2.3.2. Soweit die Beschwerdegegnerin vorbringt, dass gerade in der aktuellen Si- tuation nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Feuerwehr zusätzli- ches Personal benötige, weshalb die Teilnahme am Informationsabend erst recht relevant gewesen wäre, ist schliesslich der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihr Interesse am aktiven Feuer- wehrdienst gegenüber der Beschwerdegegnerin mit Einspracheschreiben vom 9. Januar 2020 (Eingang) bekundet hat (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 6). Wie die Beschwerdeführerin nachvollziehbar ausführt, hätte ihr die Beschwerdegegnerin in der Folge auch einfach die Kontaktda- ten der Feuerwehr zukommen lassen können. Dies gilt umso mehr, als sich die Beschwerdegegnerin – wie sie in ihrer Vernehmlassung vom 27. März 2020 festhält – betreffend die Rekrutierung von Angehörigen der Feuer- wehr nicht auf ein übermässig grosses Personalreservoir stützen kann. 3. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. Februar 2020 als nicht rechtens, was zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Ein- spracheentscheids führt.
- 11 - 4. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der un- terliegenden Beschwerdegegnerin. Der Einzelrichter erachtet eine Staats- gebühr von Fr. 700.-- als angemessen (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG). Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht praxisgemäss keine Par- teientschädigung zu.
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Ge- meinde X._____ vom 12. Februar 2020 aufgehoben.
- Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 700.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 248.-- zusammen Fr. 948.-- gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zu- stellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubün- den, Chur, zu bezahlen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 20 15
4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Hemmi als Aktuarin URTEIL vom 11. Mai 2020 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Busse (Feuerwehr)
- 2 - 1. Mit Schreiben der Gemeinde X._____ vom 25. Oktober 2019 wurde A._____ zum Informationsabend der Stützpunktfeuerwehr Y._____ vom
22. November 2019 aufgeboten. Gleichzeitig wurde sie darüber informiert, dass der Feuerwehrdienst sowie der Informationsabend für sie gemäss Feuerwehrgesetz obligatorisch sei und Personen, die den Termin nicht wahrnehmen könnten, sich vorgängig schriftlich und begründet bei der Ge- meinde abzumelden hätten. Unentschuldigtes Fernbleiben werde mit Busse bestraft. 2. Am 1. und 8. November 2019 wurde das Aufgebot zum Informationsabend der Stützpunktfeuerwehr Y._____ im Amtsblatt Mittelbünden publiziert. 3. Mit Verfügung der Gemeinde X._____ vom 23. Dezember 2019 wurde A._____ wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Informationsabend der Stützpunktfeuerwehr Y._____ am 22. November 2019 mit Fr. 40.-- ge- büsst. 4. Dagegen erhob A._____ bei der Gemeinde X._____ mit Schreiben vom 9. Januar 2020 (Eingang) Einsprache. Zur Begründung führte sie im Wesent- lichen aus, dass sie sowohl zum Zeitpunkt der Einladung als auch zum Zeit- punkt des Informationsabends nicht zu Hause gewesen sei, sondern sich einen Monat lang in Spanien aufgehalten habe. 5. Mit Einspracheentscheid vom 12. Februar 2020 wies die Gemeinde X._____ die Einsprache ab. Zur Begründung wurde hauptsächlich ausge- führt, dass A._____ weder den Termin der Neueinteilung wahrgenommen noch sich vorgängig abgemeldet habe. Da das Aufgebotsschreiben nicht an den Absender retourniert worden sei, gelte dieses als zugestellt, wes- halb die Busse für das unentschuldigte Fernbleiben fristgerecht zu bezah- len sei.
- 3 - 6. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 13. Fe- bruar 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Ein- spracheentscheids. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass sie sich zum Zeitpunkt des Versendens des Aufgebotsschreibens und zum Zeitpunkt des Informationsabends in Spanien aufgehalten habe. Sie und ihr Partner seien am 21. Oktober 2019 direkt nach ihrem Physiotherapie- termin in der B._____ nach Spanien gefahren. Am übernächsten Tag (23. Oktober 2019) seien sie bei ihren Freunden in Paracuellos de Jarama an- gekommen. Am 27. November 2019 seien sie schliesslich wieder zurück in die Schweiz gefahren, da die Beschwerdeführerin am 29. November 2019 in der C._____ Klinik in Z._____ einen CT-Termin habe wahrnehmen müs- sen. Da das Aufgebotsschreiben erst am 25. Oktober 2019 versendet wor- den sei, habe sie sich auch nicht abmelden können. Sie sehe es nicht ein, für etwas eine Busse bezahlen zu müssen, von dem sie nichts gewusst habe. Hätte die Gemeinde sicher gehen wollen, dass alle Aufgebotsschrei- ben persönlich zugestellt würden, dann hätte sie diese wohl per Einschrei- ben versenden müssen. 7. Mit Schreiben vom 6. März 2020 teilte die Gemeinde X._____ (nachfol- gend: Beschwerdegegnerin) dem streitberufenen Gericht mit, dass der an- gefochtene Einspracheentscheid vom 12. Februar 2020 voraussichtlich wiedererwägungsweise widerrufen werde. 8. Mit Vernehmlassung vom 27. März 2020 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Begründend führte sie hauptsächlich aus, wer sich für über fünf Wochen ins Ausland begebe, könne sich in die- ser Zeit nicht einfach um keinerlei amtliche Post kümmern. Zudem sei die Beschwerdeführerin erst 36 Jahre alt und könne sich somit nicht darauf berufen, in diesem Alter nicht mehr mit einem Aufgebot rechnen zu müs- sen. Es sei geradezu amtsnotorisch, dass sich insbesondere kleiner Ge-
- 4 - meinden, zu denen auch die Beschwerdegegnerin gehöre, für die Rekru- tierung von Angehörigen der Feuerwehr nicht auf ein übermässig grosses Personalreservoir stützen könnten. Dass die Beschwerdegegnerin das Auf- gebotsschreiben per Einschreiben hätte versenden müssen, sei sodann als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Einerseits habe die Beschwerdeführe- rin keine Postumleitung nach Spanien eingerichtet. Damit wäre ihr auch ein eingeschriebener Brief nicht zugegangen. Anderseits habe die Beschwer- degegnerin die Durchführung des obligatorischen Informationsabends zweimal im Amtsblatt publiziert. Wer sich für mehr als einen Monat ins Aus- land begebe, ohne sich um die Nachsendung der Post zu kümmern bzw. ohne jemanden damit zu beauftragen, könne sich später nicht darauf beru- fen, eine amtliche Einladung ohne Verschulden verpasst zu haben. Die Be- schwerdegegnerin halte daher an der Busse fest. 9. Mit Replik vom 4. April 2020 beantragte die Beschwerdeführerin, dass ihre Beschwerde gutzuheissen sei. Gleichzeitig nahm sie zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin Stellung. 10. Am 29. April 2020 hielt die Beschwerdegegnerin duplicando an ihrem An- trag fest und nahm zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Replik Stellung. 11. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Be- weismittel wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen.
- 5 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenös- sischem Recht endgültig sind. Der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. Februar 2020 ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taug- liches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als formelle und materielle Adressatin des an- gefochtenen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf, weshalb sie zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 50 Abs. 1 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 und 2 VRG) ist somit einzutreten. 1.2. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht über- schreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Das vorliegende Beschwerdeverfahren betrifft die von der Beschwerdegegnerin der Be- schwerdeführerin für das unentschuldigte Fernbleiben vom Informations- abend der Stützpunktfeuerwehr Y._____ auferlegte Busse in der Höhe von Fr. 40.--. Da der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und die vorlie- gende Streitsache nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG), ist die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben. 2.1. Vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Busse in der Höhe von Fr. 40.-- gegenüber der Beschwerdeführerin zu Recht aus- gesprochen hat.
- 6 - 2.2.1. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, dass sie am 21. Oktober 2019 direkt nach der Physiotherapiebehandlung in der B._____, Y._____, zusammen mit ihrem Partner nach Spanien gefahren sei. Am übernächsten Tag (23. Oktober 2019) seien sie bei ihren Freunden in Paracuellos de Jarama angekommen. Am 28. Oktober 2019 hätten sie eine Kollegin am Flughafen in Malaga abgeholt und diese am 11. Novem- ber 2019 wieder zum besagten Flughafen gefahren. Schliesslich hätten sie sich am 27. November 2019 wieder auf den Weg zurück in die Schweiz gemacht, da die Beschwerdeführerin am 29. November 2019 in der C._____ Klinik in Z._____ einen CT-Termin habe wahrnehmen müssen. Vor diesem Hintergrund habe die Beschwerdeführerin weder vom Aufge- botsschreiben vom 25. Oktober 2019 noch vom Informationsabend vom 22. November 2019 und somit auch nicht von der Abmeldepflicht Kenntnis neh- men können. Hinsichtlich der Publikationen des Informationsabends im Amtsblatt Mittelbünden vom 1. und 8. November 2019 weise die Beschwer- deführerin ebenfalls darauf hin, dass sie sich zu dieser Zeit im Ausland auf- gehalten habe. Abgesehen von ihrem Partner habe die Beschwerdeführe- rin weder Bekannte noch Familie in der Region Y._____, welche sie auf die Publikationen hätten aufmerksam machen können. Sodann sei eine Abwe- senheit von fünf Wochen nicht lange. Vor ihrer Abreise habe sich die Be- schwerdeführerin um jegliche Post gekümmert und sämtliche Rechnungen bezahlt, so wie sie es seit Jahren mache, wenn sie jeweils in der Zwischen- saison aufgrund ihrer sportlichen Betätigung als MTB Downhill-Weltcupfah- rerin zu Trainingszwecken ins Ausland fahre. Noch nie hätten sich in Bezug auf amtliche Belange Probleme ergeben. Die Beschwerdeführerin habe im Kanton Graubünden schon in verschiedenen Gemeinden gewohnt. Jedoch sei sie noch nie zu einem obligatorischen Informationsabend aufgeboten worden. Wenn die Beschwerdegegnerin dahingehend speziell sei, hätte sie die Beschwerdeführerin bei ihrem Zuzug bzw. bei der Anmeldung darauf hinweisen sollen. Diesfalls wäre die Beschwerdeführerin auf die Aufforde- rung vorbereitet gewesen und hätte vor ihrer Abreise entsprechende Vor-
- 7 - kehrungen getroffen. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin der Be- schwerdegegnerin mit Schreiben vom Januar 2020 mitgeteilt, dass sie es sehr bedauere, den Informationsabend verpasst zu haben, und sie an ei- nem Beitritt zur Feuerwehr sehr interessiert wäre. Anstatt an der Busse von Fr. 40.-- festzuhalten, hätte ihr die Beschwerdegegnerin auch einfach die entsprechenden Kontakte der Feuerwehr zukommen lassen können. Die Beschwerdeführerin habe grosses Interesse an der Feuerwehr gezeigt, welches seitens der Beschwerdegegnerin ignoriert worden sei. Schliesslich seien die Beschwerdeführerin und ihr Partner mit ihrem Van unterwegs ge- wesen. Dabei hätten sie sich, abgesehen vom Beginn ihrer Reise, fernab der Zivilisation und nie mehr als zwei Tage an einem Ort aufgehalten. Somit habe die Beschwerdeführerin keinerlei Möglichkeit gehabt, eine Postumlei- tung einzurichten. Sie sehe es nicht ein, für etwas eine Busse bezahlen zu müssen, von dem sie nichts gewusst habe. 2.2.2. Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, wer sich für über fünf Wochen ins Ausland begebe, könne sich in dieser Zeit nicht einfach um keinerlei amtliche Post kümmern. Zudem sei die Be- schwerdeführerin erst 36 Jahre alt und könne sich somit nicht darauf beru- fen, in diesem Alter nicht mehr mit einem Aufgebot rechnen zu müssen. Es sei geradezu amtsnotorisch, dass sich insbesondere kleiner Gemeinden, zu denen auch die Beschwerdegegnerin gehöre, für die Rekrutierung von Angehörigen der Feuerwehr nicht auf ein übermässig grosses Personalre- servoir stützen könnten. Die Behauptung in der Beschwerde, wonach die Beschwerdegegnerin das Aufgebotsschreiben per Einschreiben hätte ver- senden müssen, sei sodann als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Einer- seits habe die Beschwerdeführerin keine Postumleitung nach Spanien ein- gerichtet, weshalb ihr auch ein eingeschriebener Brief nicht zugegangen wäre. Anderseits habe die Beschwerdegegnerin die Durchführung des In- formationsabends im Amtsblatt zweimal publiziert. Wer sich für mehr als einen Monat ins Ausland begebe, ohne sich um die Nachsendung der Post
- 8 - zu kümmern bzw. ohne jemanden damit zu beauftragen, könne sich später nicht darauf berufen, eine amtliche Einladung ohne Verschulden verpasst zu haben. Des Weiteren gründe die Erhebung der Busse auf dem Feuer- wehrgesetz der Beschwerdegegnerin, welches in Art. 20 Abs. 2 für das un- entschuldigte Fernbleiben von Aufgeboten jeglicher Art eine Busse bis Fr. 300.-- vorsehe. Im Betriebsreglement der Feuerwehr der Beschwerdegeg- nerin sei in Art. 24 für unentschuldigtes Fernbleiben von einer Übung eine Busse von Fr. 40.-- festgelegt. Damit stütze sich die Busse auch auf eine genügende gesetzliche Grundlage. Schliesslich zeige gerade die aktuelle Situation mit dem Coronavirus, wie wichtig es wäre, wenn die für die Re- krutierung der Feuerwehrangehörigen verantwortlichen Personen die Ge- meindeeinwohner, welche in der Lage wären, Feuerwehrdienst zu leisten, kennen würden. Gerade in der aktuellen Situation könne nicht ausge- schlossen werden, dass die Feuerwehr zusätzliches Personal benötige, weshalb die Teilnahme am Informationsabend erst recht relevant gewesen wäre. Daher halte die Beschwerdegegnerin an der Busse fest. 2.3.1. Vorliegend kann der Argumentation der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass nach dem Grundsatz von Treu und Glauben für Personen, welche sich durch die Einleitung eines Verfahrens in einem laufenden Prozessrechtsverhältnis befinden, die Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Post zugestellt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_532/2018 vom 25. März 2019 E.3.3 mit Hin- weisen). Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass gesetzliche Fristen auch bei Abwesenheiten einzuhalten sind (vgl. bspw. betreffend Bezahlung der pro- visorischen Steuerrechnung Art. 153 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden [StG; BR 720.000] i.V.m. Art. 49 der Ausführungsbestimmun- gen zur Steuergesetzgebung [ABzStG; BR 720.015]). Im konkreten Fall ist fraglich, ob Art. 3 Abs. 1 und 2 des Feuerwehrgesetzes der Beschwerde- gegnerin ausreicht, um auch eine Pflicht zur Teilnahme an Feuerwehrinfor- mationsveranstaltungen vorzusehen, zumal das besagte Gesetz einerseits
- 9 - hinsichtlich der Erfüllung der Feuerwehrpflicht nebst dem aktiven Feuer- wehrdienst auch die Bezahlung einer Ersatzabgabe vorsieht und ander- seits kein Anspruch auf die Einteilung in den aktiven Feuerwehrdienst ge- währt (vgl. Art. 3 Abs. 4 des Feuerwehrgesetzes der Beschwerdegegnerin). Ebenfalls fraglich ist, ob Art. 24 des Betriebsreglements der Feuerwehr der Beschwerdegegnerin auf das unentschuldigte Fernbleiben von (nicht) Mit- gliedern der aktiven Feuerwehr von Informationsveranstaltungen über- haupt Anwendung findet. Nach dem Wortlaut umfasst der Bussentatbe- stand dieser Bestimmung nämlich lediglich das unentschuldigte Fernblei- ben von Übungen, Kursen, Alarmübungen und Inspektionen; von Informa- tionsveranstaltungen ist hingegen keine Rede (vgl. Art. 24 des Betriebsre- glements der Feuerwehr der Beschwerdegegnerin). Diese beiden fragli- chen Aspekte können allerdings offen bleiben. Tatsache ist, dass im Feu- erwehrgesetz der Beschwerdegegnerin nicht festgehalten ist, dass für alle Einwohnerinnen und Einwohner bestimmter Jahrgänge jährlich zwingend ein Feuerwehrinformationsabend stattfindet. Es ist denn auch nicht selbst- verständlich, dass die Durchführung einer solchen Veranstaltung jedes Jahr notwendig ist. Gerade in Jahren, in denen die Feuerwehr der Be- schwerdegegnerin über ausreichend Dienstpflichtige verfügt und keiner solchen mehr bedarf, wäre die Durchführung eines Feuerwehrinformations- abends kaum notwendig. Diesfalls müssten dann sämtliche übrigen feuer- wehrpflichtigen Personen – da gemäss Art. 3 Abs. 4 des Feuerwehrgeset- zes der Beschwerdegegnerin kein Anspruch auf Einteilung in den aktiven Feuerwehrdienst besteht – eine Ersatzabgabe leisten, vorbehältlich Art. 5 des Feuerwehrgesetzes der Beschwerdegegnerin. Wenn also eine Zuzü- gerin – wie hier die Beschwerdeführerin – nicht damit rechnen muss, dass jährlich in einem bestimmten Monat bzw. in einem bestimmten Quartal eine zwingende Feuerwehrinformationsveranstaltung durchgeführt wird, weil dies eben so gesetzlich nicht geregelt ist, so kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie bei längerer Abwesenheit die Post nicht umlei- ten bzw. diese nicht von einer Drittperson öffnen lässt. Die Beschwerdefüh-
- 10 - rerin hat vorliegend in glaubwürdiger Weise erläutert und dargelegt, dass sie bereits vor Versand des Aufgebotsschreibens der Beschwerdegegnerin vom 25. Oktober 2019 und auch zum Zeitpunkt der Publikationen des In- formationsabends im Amtsblatt Mittelbünden vom 1. und 8. November 2019 in Spanien weilte, was seitens der Beschwerdegegnerin denn auch nicht bestritten wird. Demnach wusste die Beschwerdeführerin von dem am
22. November 2019 durchgeführten Feuerwehrinformationsabend nichts und musste auch nicht damit rechnen, während ihrer Landesabwesenheit ein Aufgebot zu einer zwingenden Informationsveranstaltung zu erhalten. Somit kann der Beschwerdeführerin entgegen der Ansicht der Beschwer- degegnerin kein Verschulden vorgeworfen werden, weshalb die Busse in der Höhe von Fr. 40.-- zu Unrecht ausgesprochen wurde. 2.3.2. Soweit die Beschwerdegegnerin vorbringt, dass gerade in der aktuellen Si- tuation nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Feuerwehr zusätzli- ches Personal benötige, weshalb die Teilnahme am Informationsabend erst recht relevant gewesen wäre, ist schliesslich der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihr Interesse am aktiven Feuer- wehrdienst gegenüber der Beschwerdegegnerin mit Einspracheschreiben vom 9. Januar 2020 (Eingang) bekundet hat (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 6). Wie die Beschwerdeführerin nachvollziehbar ausführt, hätte ihr die Beschwerdegegnerin in der Folge auch einfach die Kontaktda- ten der Feuerwehr zukommen lassen können. Dies gilt umso mehr, als sich die Beschwerdegegnerin – wie sie in ihrer Vernehmlassung vom 27. März 2020 festhält – betreffend die Rekrutierung von Angehörigen der Feuer- wehr nicht auf ein übermässig grosses Personalreservoir stützen kann. 3. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. Februar 2020 als nicht rechtens, was zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Ein- spracheentscheids führt.
- 11 - 4. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der un- terliegenden Beschwerdegegnerin. Der Einzelrichter erachtet eine Staats- gebühr von Fr. 700.-- als angemessen (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG). Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht praxisgemäss keine Par- teientschädigung zu. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Ge- meinde X._____ vom 12. Februar 2020 aufgehoben. 2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 700.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 248.-- zusammen Fr. 948.-- gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zu- stellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubün- den, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]